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VG Frankfurt/Main, 12.08.2011 - 9 L 1348/11.F |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- openjur.de
- Justiz Hessen
Anforderung an eine Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates nach § 99 BetrVG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderung an eine Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates nach § 99 BetrVG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 25.01.2007 - 2 A 2.06
Dienstposten, höherbewerteter, sog. gebündelter; Bewährung, auf einen …
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.08.2011 - 9 L 1348/11
Sie schließen eine Mehrfachbewertung von Dienstposten oder Arbeitsplätzen, auf denen Beamte und Beamtinnen eingesetzt werden, verbindlich aus, da in einem solchen Fall der Inhalt des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung nicht ermittelt werden könnte und sich allenfalls auf das Amt der niedrigsten Besoldungsgruppe beziehen könnte (zur mangelnden Bewährung auf einem Dienstposten mit Bündelbewertung als Beförderungsvoraussetzung BVerwG U. v. 25.1.2007 - 2 A 2.06 - Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 Rn. 12). - BAG, 20.09.2006 - 10 ABR 57/05
Umgruppierung - ICE/EC/IC-Betreuer der Deutschen Bahn
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.08.2011 - 9 L 1348/11
Auch insoweit ist offenkundig, dass das mangelnde Einverständnis des Antragstellers nicht einmal im Ansatz eine nach § 99 Abs. 2 BetrVG berechtigte Zustimmungsverweigerung auslösen kann und daher von vornherein unbeachtlich ist, also nicht die Notwendigkeit begründet, ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG in Gang zu setzen (BAG B. v. 20.9.2006 - 10 ABR 57/05 - NJOZ 2007, 2255, 2257 Rn. 17 m. w. N.;… Thüsing in Richardi, BetrVG, 12. Aufl., § 99 BetrVG Rn. 266 m. w. N.). - VGH Hessen, 02.03.2011 - 1 B 2282/10
Amtsangemessene Beschäftigung von Beamten
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.08.2011 - 9 L 1348/11
Der angefochtene Bescheid benennt die unterschiedlichen vom Antragsteller im Rahmen der Zuweisung zu erledigenden Aufgaben und Tätigkeiten - vgl. § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG - hinreichend genau und begrenzt damit die Zugriffsmöglichkeiten der Deutschen Telekom Technischer Service GmbH auf die Gestaltung der Arbeit des Antragstellers in der erforderlichen Weise (vgl. HessVGH B. v. 2.3.2011 - 1 B 2282/10 - juris Rn. 4).